Bereits in den vergangenen Jahren trumpften die konservativen sächsischen Regierungen immer wieder mit Vorstößen auf, die die wissenschaftlich umstrittene Totalitarismustheorie in praktische Politik und gültiges Recht zu übersetzen versuchten. Erinnert sei etwa an die Gründung des im Wesentlichen aus Staatsmitteln finanzierten Hannah-Arendt-Institus für Totalitarismusforschung, das seit 1993 die »doppelte Diktaturerfahrung Ostdeutschlands« untersucht und damit wissenschaftliche Vorfeldarbeit im Sinne der CDU-Regierungen betreibt. Auch das Sächsische Gedenkstättengesetz von 2003 zeichnet sich durch eine anti-totalitäre Konzeption aus und forciert das Ziel eines unterschiedslosen Gedenkens an die »Opfer von Gewaltherrschaft«. Dass daraufhin NS-Opferverbände ihre Mitarbeit in den Stiftungsgremien einstellten, interessierte die Regierungsparteien über Jahre hinweg nicht. Stattdessen bildete der sächsische Gesetzestext die Grundlage für den Entwurf des Bundesgedenkstättengesetzes, worin letztendlich maßgebliche sächsische Ideen auch im Bundesrecht übernommen wurden. Mit dem im Januar 2010 verabschiedeten Versammlungsgesetz präsentiert die schwarz-gelbe Koalition erneut einen rechtlichen Vorstoß im Geiste der sächsischen Totalitarismus-Doktrin. Flüchtig betrachtet scheint diese Einschätzung über das Gesetz verwunderlich, schließlich wurde das Vorhaben vor allem als probates Mittel gegen die jährlich wiederkehrenden Nazigroßaufmärsche zum 13. Februar in Dresden gepriesen, womit eine Absicht verfolgt wurde, die auch links der CDU auf Zustimmung stoßen dürfte. Und tatsächlich schuf die enge Verbindung mit dem 13. Februar und dem Naziaufmarsch einen Begründungszusammenhang, der die Argumentation gegen das Gesetz zumindest erschwerte. Es sollte einerseits natürlich das in Dresden beliebte und zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellte »stille Gedenken« endlich wieder ermöglichen, andererseits setzte es GegnerInnen des Gesetzes schnell dem Vorwurf aus, im Sinne der Nazis zu arbeiten und diese indirekt zu unterstüzen. Der Staatsminister für Justiz Dr. Martens meinte in einer Landtagsdebatte vom 20. Januar 2010, dass es »nicht einer gewissen Perversität [entbehre], wenn Redner der Linken hier ankündigen, gegen dieses Gesetz zum Verfassungsgericht zu ziehen und damit nichts anderes ankündigen, als dass die Linken den Nazis die Straße freikämpfen, um sie hinterher mit Steinen zu bewerfen«. Zit. nach Plenarprotokoll 5/7 des Sächsischen Landtags, 444. Die Verknüpfung mit dem (13). Februar erweist sich als gelungener strategischer Schachzug zur Durchsetzung des Projekts und ist darüber hinaus eine maßgebliche Triebfeder. Dennoch stellt sich die Frage, ob das Versammlungsgesetz lediglich eine »Lex Dresden« ist oder ob sich noch andere Intentionen erkennen lassen? Erstaunlich ist jedenfalls, dass die neuen Regelungen des Gesetzes trotz rechtzeitiger Verabschiedung keine Anwendung zum Demonstrationsgeschehen am 13. Februar 2010 fanden. Die Versammlungsbehörde beließ es dabei, das Trennungsgebot durchsetzen zu wollen, ein Plan der bekanntermaßen an den Blockaden scheiterte.
Der Weg zum Versammlungsgesetz
Ungewöhnlicherweise vergingen zwischen der Vorstellung des Gesetzentwurfs und seinem Inkrafttreten nur wenige Monate. Vor dem 65. Jahrestag der Bombardierung Dresdens wollte die Regierung das fertige Gesetz unbedingt präsentieren, auch in der Hoffnung, kurz darauf, am 13. und 14. Februar 2010, die erfolgreiche Anwendung demonstrieren zu können. Dennoch ist das nun verabschiedete Gesetz nicht der erste Versuch, die Rahmenbedingungen für Versammlungen einschränkend zu regulieren. Auf lokaler Ebene bemühten sich Behörden, gerade auch in Dresden, Demonstrationen durch Allgemeinverfügungen an bestimmten Tagen oder Orten zu verhindern. Die ehemalige Koalition aus CDU und SPD stellte kurz vor dem 13. Februar 2008 einen Entwurf für ein neues sächsisches Versammlungsgesetz vor. Danach kann eine Versammlung von Auflagen abhängig gemacht oder verboten werden, wenn sie an einem Ort oder Tag stattfindet, der »an die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder an die Opfer von Kriegen oder an den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft« erinnert und wenn zu befürchten ist, »dass die Veranstaltung die Würde der Menschen verletzt, deren Schicksal mit diesem Ort oder Tag verknüpft ist.« Sächsisches Versammlungsgesetz auf den Weg gebracht, Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 12. Februar 2008. Als Erinnerungsorte wurden aufgeführt: die Synagogen in Dresden und Görlitz, Plätze der ehemaligen Synagogen in Leipzig und Chemnitz, Gelände ehemaliger Konzentrationslager, Gedenkstätten der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Kriegsgräber, das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche in Dresden und speziell am 13. und 14. Februar zusätzlich das Gebiet der historischen Dresdner Altstadt. Als Erinnerungstage galten Daten mit Bezug zum Nationalsozialismus wie 27. und 30. Januar, 8. Mai, 20. Juli, 1. September, 9. November, aber auch der Volkstrauertag. Eine thematische Ausweitung auf Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft war hierin auch angelegt, wenngleich ein konkreter Regelungsbedarf mangels entsprechender Versammlungen vorerst verneint wurde. Das Gesetz wurde vom damaligen Landtag jedoch nicht mehr behandelt. Der Entwurf der CDU/FDP-Koalition, der im Oktober 2009 eingebracht wurde, geht in mehrfacher Hinsicht weit über alle bisher angeführten Bemühungen hinaus. Die Koalition sieht selbstverständlich den von den Vorgängern noch verneinten Regelungsbedarf und weitet die Bestimmungen auf Orte aus, die an Menschen erinnern, welche »unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren, die Widerstand gegen die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben oder Opfer eines Krieges« Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen, in: Sächsisches Gesetz- und Ordnungsblatt 1 (2010), 3-7. wurden. Von den Erinnerungstagen und -orten des Entwurfes aus Zeiten der Großen Koalition blieben lediglich das Völkerschlachtdenkmal, die Frauenkirche mit Neumarkt und am 13. bzw. 14. Februar die Innenstadt von Dresden übrig.
Problematische Änderungen
Bei der detaillierten Betrachtung des Gesetzes und seiner Begründung lassen sich drei Problemfelder voneinander abgrenzen:
a) Bei dem Versuch, die Auswahl dieser Orte von »historisch herausragender Bedeutung« inhaltlich zu begründen, greifen die Koalitionsfraktionen direkt in erinnerungspolitische Diskurse ein und versuchen, eine bestimmte Deutung historischer Orte bzw. Ereignisse festzuschreiben. So finden sich zu Dresden allerlei bekannte Mythen und großspurige Übertreibungen wieder, wie etwa die infame Behauptung, die Frauenkirche sei »stärkstes Sinnbild für zivile Opfer des Krieges«. Oder es wird die Besonderheit der Zerstörung Dresdens hervorgehoben, weil sich diese kurz vor Kriegsende ereignet habe und besonders viele Flüchtlinge dort Zuflucht gesuchten hätten. Insgesamt stehe Dresden »im öffentlichen Bewusstsein und praktizierten Gedenken der Bürger des Freistaates und darüber hinaus als Gesamtensemble für Kriegsleid und Kriegswunden.« Gesetzentwurf der CDU- und FDP-Fraktion, Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge, Drs 5/286 des Sächsischen Landtags vom 29. Oktober 2009, 17. Allein bei dieser Deutung soll es auch bleiben – im Zweifel eben durchgesetzt durch das staatliche Gewaltmonopol. Die erinnerungspolitische Deutungsakrobatik der Koalitionsvertreter ist beim nächsten definierten Erinnerungsort, dem Völkerschlachtdenkmal, nicht minder spektakulär. In der Gesetzesbegründung ist von der Erinnerung »an die bis zum Ersten Weltkrieg verlustreichste Schlacht der Weltgeschichte« die Rede, bei der das Völkerschlachtdenkmal baugeschichtlich »am Vorabend des Ersten Weltkrieges nationales Pathos und die Heldenhaftigkeit soldatischen Sterbens« reflektiere. Ebd., 15-16. Gleichzeitig deutete der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion das Denkmal als »Mahnmal gegen Krieg« und wusste zu berichten: »Ich kenne viele Leipziger, die mir gesagt haben: Für uns ist dies auch ein Mahnmal, dass nie wieder Menschen in einem solchen Krieg wie dem, den die Nationalsozialisten angezettelt haben, ihr Leben verlieren.« Zit. nach Plenarprotokoll 5/7 des Sächsischen Landtags, 435.
Darüber hinaus ist es den jeweiligen Versammlungsbehörden in Sachsen überlassen, weitere Erinnerungsorte zu benennen. Mit diesem Passus wird den Ordnungsbehörden, deren eigentliche Aufgabe es ist, für öffentliche »Ordnung und Sicherheit« zu sorgen, eine politische Deutungsmacht und Entscheidungskompetenz zugesprochen, die die Definition solcher Orte zu einem Verwaltungsakt machen und der Öffentlichkeit die politische Auseinandersetzung darüber entzieht.
b) Das Bundesversammlungsgesetz wird im sächsischen Versammlungsgesetz nahezu vollständig übernommen. Der §15 allerdings, der die zentrale Norm für behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit – also Beauflagungen bis hin zur Möglichkeit von Verboten – darstellt, wird entscheidend verändert. Er wird um eine Regelung ergänzt, die den Behörden eine Prognoseentscheidung erleichtern soll, ob eine Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung unmittelbar gefährdet. Sie kann dies nun »insbesondere« dann befürchten, »wenn in der Vergangenheit vergleichbare Versammlungen oder Aufzüge zu einer solchen Gefährdung oder Störung geführt haben«, sie einen konkreten Bezug zur aktuellen Versammlung haben und »tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen«, dass die aktuelle Versammlung »in gleicher Weise zu einer Gefährdung führen wird.« Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen, in: Sächsisches Gesetz- und Ordnungsblatt 1 (2010), § 15 Absatz 1 Satz 2. Der geforderte konkrete Bezug zur aktuellen Versammlung »kann sich aus einer Identität der für die Versammlung verantwortlichen Personen oder des Versammlungsortes, einer weitgehenden Übereinstimmung der Teilnehmerkreise oder derselben Meinungsäußerung sowie aus Versammlungsort oder –zeitpunkt ergeben. Je größer das Ausmaß der jeweiligen Übereinstimmung ist, desto eher wird der konkrete Bezug bejaht werden können.« Gesetzentwurf der CDU- und FDP-Fraktion, Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge, Drs 5/286 des Sächsischen Landtags vom 29. Oktober 2009, 12. Damit wird eine Beweislastumkehr für AnmelderInnen von Demonstrationen forciert. In dem Fall also, dass eine frühere Versammlung zum gleichen Thema, am gleichen Ort oder mit einem ähnlichen Teilnehmendenkreis zu einer solchen Gefährdung geführt hatte, muss nicht die Versammlungsbehörde eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nachweisen, sondern die AnmelderInnen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Vorhaben nicht gefährlich ist. Die Weite und Unbestimmtheit der im Gesetz verwendeten Kategorien geben den Behörden sehr viel Handlungsspielraum.
c) Sachsen erweitert den aus dem Bundesversammlungsgesetz bekannten Passus, dass eine Versammlung verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werden kann, »wenn 1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und 2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.« In Sachsen wurde daraus ein Ort, der »an a) Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren, b) Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben, oder c) die Opfer eines Krieges erinnert«. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen, in: Sächsisches Gesetz- und Ordnungsblatt 1 (2010), § 15 Absatz 2. Gemäß der parallelisierenden Rede von der »doppelten Vergangenheit« und den »zwei Diktaturen« wird die Bundesregelung, die Erinnerungsorte an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft schützt, um das Wort »kommunistisch« ergänzt. Hinzu kommt noch die problematische, da völlig unbestimmte und weitläufige Aufnahme von Orten, die an »Opfer eines Krieges« erinnern. Mit diesen beiden Punkten betritt Sachsen gezielt juristisches Neuland. Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Hess-Gedenkdemonstrationen in Wunsiedel nach §130 Abs. 4 Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht: BVerfG, 1 BvR 2150/08 vom 4.11.2009, Absatz-Nr. 1-110. widerspricht der sächsischen Sicht eher, da es die Einzigartigkeit der nationalsozialistischen Verbrechen hervorhebt und ausgehend vom Selbstverständnis als wehrhafte Demokratie nur in diesem Kontext Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sieht. CDU und FDP lassen sich davon aber nicht beeindrucken und verweisen auf die Präambel der Sächsischen Verfassung, in der es heißt: »ausgehend von den leidvollen Erfahrungen nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft […] hat sich das Volk im Freistaat Sachsen dank der friedlichen Revolution des Oktober 1989 diese Verfassung gegeben.« SächsGVBl, Jg. 1992, Bl.-Nr. 20, 243. Im Gegensatz zum Grundgesetz und der Bundesrepublik vor 1990 sei man hierzulande eben nicht von den Erfahrungen des Kommunismus verschont geblieben. Vgl. Plenarprotokoll 5/7, 422.
Gesellschaftliche Dimensionen
Liest sich das neue sächsische Versammlungsgesetz in seiner Ausrichtung zwar einerseits als »Lex Dresden«, was nur notdürftig mit der Einbeziehung des Leipziger Völkerschlachtdenkmals übertüncht wird, so verweisen die Begründungen doch auf gesamtgesellschaftliche Tendenzen. Datum und Ort bieten hier einen konkreten (und dankbaren) Anlass, um auf anderer Ebene Tatsachen zu schaffen. Konsequent wird im Gesetz an der Gleichsetzung von Nationalsozialismus und Kommunismus gearbeitet. Die den etablierten Totalitarismustheorien eigene Rede von den zwei Diktaturen wird in Gesetzesform gegossen, eine wissenschaftliche Theorie wird realpolitisch institutionalisiert und damit ganz konkret wirkmächtig. War dies bereits 2004 mit der Verabschiedung des sächsischen Gedenkstättengesetzes zu beobachten, setzt die sächsische Landesregierung diese Institutionalisierung der Totalitarismustheorie nun mit dem Versammlungsgesetz fort. In Anbetracht der Tatsache, dass das sächsische die Vorlage für das 2008 verabschiedete Bundesgedenkstättengesetz bildete, stellt sich die Frage, inwiefern sich eine solche sächsische Impulsgeberschaft auch auf Versammlungsgesetze in anderen Bundesländern entfaltet. Der sächsische Vorstoß kann auch als »Testballon« zur Ausweitung der bisher formulierten Ausnahmeregelung für meinungsbeschränkende Gesetze interpretiert werden: so für den Bundesversammlungsgesetzentwurf, der als Grundlage für die Landesgesetzgebung dient, und für die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die geschichtspolitische Argumentation zielt einerseits auf Gleichsetzung und damit einhergehend auf die Verharmlosung des Nationalsozialismus, aber auch auf die Legitimation des Status Quo, des demokratischen Verfassungsstaats als einzig machbare Alternative. Den geschichtspolitischen Ambitionen liegt somit auch derselbe ordnungspolitische Diskurs zugrunde wie der Rede vom »Missbrauch des Gedenkens durch die Extremisten«. Es geht hierin um die Deutungshoheit über das, was sagbar und unsagbar ist, was sichtbar ist und was unsichtbar bleibt. Politik tritt auf als Kontrolle und Verwaltung der herrschenden Ordnung. In dieser – in der politischen Theorie und Philosophie als postdemokratisch bzw. postpolitisch bezeichneten – Festlegung der Politik auf die Administration des Bestehenden steht das Ergebnis im Fokus, nicht die Art und Weise des Zustandekommens. Was zählt, ist der output, und der ist über die vertikale Anweisung einfacher zu garantieren als über horizontale Auseinandersetzung und Aushandlung. Der politische Raum wird zunehmend verengt, der Dissens, welcher sich darin artikuliert, wird zum Verschwinden gebracht. In der gesetzlichen Regulierung des Sagbaren zeigt sich sodann »eine Unterordnung des Politischen unter das Staatliche über den Umweg des Rechtlichen, die Ausübung einer Fähigkeit, die Politik ihrer Initiative zu berauben, durch welche der Staat sich den Vorrang einräumt und sich legitimiert.« Jaques Ranciere, Das Unvernehmen. Politik und Philosophie, Frankfurt a. M. 2002, 181. In der praktischen Konsequenz des Versammlungsgesetzes bedeutet das die Verbannung missliebiger Meinungen aus dem öffentlichen, d.h. politischen Raum, und damit die sukzessive Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Dieser Verdacht verschärft sich angesichts der im Gesetz ermöglichten staatlichen Zugriffe nach vagen Verdachtsmomenten.
Ist der Bestand des Gesetzes zwar noch abzuwarten, hat die Landesregierung mit der raschen Verabschiedung des neuen Versammlungsgesetzes eines bereits geschafft: jene Handlungsfähigkeit zu simulieren, die im Bezug auf den Nazigroßaufmarsch am 13. Februar in Dresden von weiten Teilen der Öffentlichkeit erwartet wurde. Anstoß an der Gesetzesverschärfung nahm kaum jemand, bediente man sich doch mittels dieses symbolpolitischen Aktes des vorhandenen Anti-Nazi-Konsens'. Dass der Gesetzeserlass selbst gar nicht zur Anwendung kam, wird übersehen, ebenso die wie erinnerungs- und ordnungspolitische Dimension. Wahrnehmbare Kritik des Gesetzestextes beschränkte sich weitestgehend auf die Debatten im Parlament. Es überrascht kaum, dass der tatsächlich notwendige Aufschrei ob der offenkundigen Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Sachsen und der gleichmacherischen geschichtspolitischen Implikationen ausblieb. Bis in Teile der Linken hinein findet sich ein etatistisches Verständnis des Umgangs mit Nazis, sei es bei Demonstrationen, Konzerten oder als Partei. Das Bauen auf den Staat im Vorgehen gegen Nazis verkennt allerdings zweierlei: Zum Einen ist der zu Tage tretenden Ideologie wohl kaum mit Verboten beizukommen, womit nicht gesagt sein soll, dass jede gesetzliche Regelung gegen Nazis obsolet ist. Zum Anderen wird jenen Tendenzen, die sich in der totalitarismustheoretischen Vorstellung der die demokratische Mitte bedrohenden extremistischen Ränder zeigen, Vorschub geleistet, denen es doch entgegen zu treten gälte. Das neue sächsische Versammlungsgesetz ist Ausdruck eines anti-partizipatorischen und tendenziell autoritären Politikverständnisses, was Deutungs- und Handlungsmacht allein beim Staat und seinen Institutionen verortet. Dass Ansätze von zivilem Ungehorsam delegitimiert und im Vorfeld des 13. Februar 2010 in Dresden kriminalisiert wurden, ist dann nur folgerichtig. Das Gesetz sollte also weder als vermeintlich konsequentes Handeln der sächsischen Staatsregierung gegen Nazis verkannt, noch als legislativer Angriff auf Linke verkürzt werden. Betrifft es diese in seiner antiextremistischen Ausweitung natürlich auch, so geht die Problemstellung für eine radikale Linke doch über die eigene Betroffenheit hinaus. Das so begründete Gesetz fixiert Politik als kontrollierende und verwaltende Ordnungspolitik. Dem gegenüber sollte eine radikale Linke das Politische – im Sinne Rancieres das »politische Ereignis, [dass] an die Möglichkeit gebunden [ist], die herrschende Ordnung aufzubrechen und sie zu durchkreuzen, die etablierten Platzanweisungen und Zugehörigkeiten zu verwerfen […]« – verteidigen. Susanne Krassmann, Jacques Ranciere: Polizei und Politik im Unvernehmen, in: Ulrich Bröckling/Robert Feustel (Hrsg.), Das Politische denken. Zeitgenössische Positionen, Bielefeld 2010, 83.
Von Antifaschistisches Rechercheteam Dresden (ART). Das ART Beschäftigt sich seit 1998 mit Nazis und anderen Widrigkeiten in und um Dresden.