Kaum ein Begriff der internationalen Politik ist so diffus und zugleich so umkämpft wie der des Völkerrechts. Dieses Set an verbindlichen und unverbindlichen internationalen Rechtsnormen wird mangels einer Instanz, die der autoritativen Auslegung völkerrechtlicher Grundsätze befähigt wäre,Es gibt zwar den internationalen Gerichtshof in Den Haag, dieser wird aber i.d.R. nur aktiv, wenn staatliche Streitparteien ihn im Konsens anrufen und sich damit explizit dem Urteil des Gerichts in der entsprechenden Sachfrage unterwerfen. durch eine unüberschaubare Multitude an Rechtsgelehrten und Laien interpretiert und unterwegs von verschiedensten Seiten politisch vereinnahmt oder kritisiert. Hierzulande begegnet einem das Völkerrecht meistens dann, wenn es friedensbewegte WutbürgerInnen und linke AntiimperialistInnen gegen unilaterale Aktionen anderer Staaten in Anschlag bringen. Dass diese Empörten, je nachdem ob Bomben auf Belgrad oder Bagdad fallen, ob Raketen in Sderot oder Gaza-Stadt landen, in ihrer Rechtsauslegung zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen kommen, demonstriert die Unwägbarkeit und Missbrauchsanfälligkeit dieses internationalen Rechts. In der Regel geht es um die amerikanische Außenpolitik oder um Maßnahmen, die die israelische Regierung zum Schutz ihrer BürgerInnen trifft. Den entsprechenden Staaten wird dann »völkerrechtswidriges« Handeln vorgeworfen und das Völkerrecht als imaginierter Statthalter einer überstaatlichen Moral affirmiert. Gerhard Scheit hat dies als den Wahn vom Weltsouverän kritisiert, der staatliche Souveränität zugunsten einer Weltregierung des Völkerrechts durchbrechen will und sich doch nur gegen die israelische Selbstverteidigung richtet.Vgl. Gerhard Scheit, Der Wahn vom Weltsouverän. Zur Kritik des Völkerrechts, Freiburg 2009.
Aus akademischer Perspektive sind es vor allem die Postcolonial Studies, die eine Kritik am Völkerrecht und seiner zentralen Institution, den Vereinten Nationen, formulieren. Die Tatsache, dass das moderne Völkerrecht mit seinen Grundprinzipien von souveräner Gleichheit und universellen Menschenrechten auf den westfälischen Frieden bzw. die westliche Aufklärung zurückgeht, disqualifiziert es in den Augen postkolonialer Theorie a priori »zu einem vornehmlichen Instrument des Imperialismus«Maximilian Pichl, Missionarische Zivilisierung oder Emanzipation? Zu den Ambivalenzen des Völkerrechts, in: Forum Recht 3 (2011), 87.. Der bürgerliche Gedanke vorpositiver Rechte, die jedes Individuum qua Geburt innehabe, wird als »Trojanisches Pferd der Rekolonisierung«Sibille Merz, Das Trojanische Pferd der Rekolonisierung? Eine postkoloniale Kritik universeller Menschenrechte, in: Forum Recht 3 (2011) 88. denunziert, spiegelt doch »der unkritische Export europäisch geprägter Menschenrechtskonzepte in Kontexte des globalen Südens« lediglich die »internationalen Macht- und Ausbeutungsverhältnisse wider«Ebd.. Sind das Völkerrecht und die untrennbar mit ihm verwachsene Organisation der Vereinten Nationen also Instrumente eines eurozentrischen Neokolonialismus? Oder doch eher eine Bastion der »Verrechtlichung« der internationalen Beziehungen, die dem US-amerikanischen Imperialismus trotzt? In beiden Fällen sagt die Kritik mehr über die Kritikführenden denn über den tatsächlichen Gegendstand aus. Die UN als zwischenstaatliche Organisation, in der das Völkerrecht vornehmlich entsteht, ist das, was die Mitgliedsstaaten aus ihr machen. Versuche, das »Wesen« der UN zu beschreiben, laufen daher meist ins Leere. Um die Widersprüche zwischen Recht und Politik, zwischen bürgerlichem Ideal und despotischer Realität, die die UN heute prägen, besser zu verstehen, muss man einen genaueren Blick auf die zentralen Konfliktlinien, die ihre Geschichte kennzeichnen, werfen.
Die vergessene Geschichte der UN
Am 1. Januar 1942 bekannten sich alle alliierten Staaten in der Declaration by United Nations zu den Grundsätzen der Atlantischen Charta, die 1941, noch vor dem amerikanischen Kriegseintritt, vom britischen Premierminister Winston Churchill und dem amerikanischen Präsidenten Franklin D. Roosevelt entworfen worden war. In der Charta wurden die Kriegsziele sowie die Grundlagen einer erhofften Nachkriegsordnung umrissen.
Dazu gehörte an prominenter Stelle die Forderung nach »freedom from fear and want«»Freiheit von Angst und materieller Not«. für alle Menschen, eine Formel, die die erste Generation der Menschenrechte, die klassischen politischen Freiheitsrechte sowie die zweite Generation der sozialen Grundrechte auf einen gemeinsamen Nenner brachte. Außerdem wurde für eine Nachkriegswelt generell »the abandonment of the use of force«»Die Ächtung von und der Verzicht auf (staatliche) Gewaltanwendung«. in jeglichem zwischenstaatlichen Verkehr gefordert. Seit dem Völkerbund, jenem Kronjuwel der bürgerlich-idealistischen Vision vom friedlichen Freihandel, dessen Mission, Kriege zu verhindern, von Deutschland der Lächerlichkeit preisgegeben worden war, ist die Atlantische Charta das erste liberale Programm gewesen, das über den apokalyptischen Zustand der Welt der dreißiger und vierziger Jahre hinauswies. Ihre beiden zentralen Elemente, universelle Menschenrechte und absolutes Gewaltverbot, sind heute die zwei tragenden rechtlichen Säulen der internationalen Beziehungen.
Durch die Declaration by United Nations wurde der Begriff der United Nations zu einem Synonym für die alliierten Staaten und nach dem Krieg namensgebend für eine neue universale Organisation, welche die in der Atlantischen Charta formulierten Ziele realisieren sollte. Ihrem Ursprung nach aber sind die Vereinten Nationen ein antifaschistisches Kriegsbündnis. Mit der vollständigen Niederlage der Achsenmächte transformierte sich dieses Bündnis zwar sowohl in thematischer wie geographischer Hinsicht zu einer Organisation mit universellem Anspruch, das »Nie wieder« blieb ihr aber konstitutiv eingeschrieben. Die UN wurde gegründet, um »künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat«, so die Präambel der UN-Charta. Mit ihr war die Hoffnung auf eine neue internationale Ordnung auf der Basis von Menschenrechten und der sukzessiven Verbreitung eines »demokratischen Friedens«Im Kern kolportiert diese, auf Kants Schrift Zum ewigen Frieden zurückgehende Theorie, dass Republiken so gut wie keine Kriege gegeneinander führen, da die Entscheidung zum Krieg durch eine souveräne Staatsbevölkerung getroffen werden muss, die gleichzeitig die Lasten und Entbehrungen des Krieges zu tragen hat. verbunden. Der alliierte Kampf gegen die Achsenmächte wurde, zumindest vom idealistischen Roosevelt, eben nicht nur als Selbstverteidigung, sondern auch als Krieg begriffen, der die Tyrannei endgültig niederwerfen und die Voraussetzungen des bürgerlichen Glücksversprechens international verwirklichen sollte: Freiheit von Angst und materieller Not für die Einzelnen durch garantierte Menschenrechte sowie die die prinzipielle Ächtung von Gewalt und Förderung von friedlichem Verkehr zwischen den Staaten. An diesen Maßstäben gilt es die UN und das Völkerrecht zu messen.
Freedom from fear and want
Schon in der Gründungsphase der UN offenbarte sich jedoch der unauflösbare Gegensatz zwischen der idealistischen Vorstellung universeller Menschenrechte und der harten Realität nationalstaatlicher Souveränität, der die UN immer begleiten wird. So scheiterte ein großer multilateraler Vertrag, der alle Generationen und Formen von individuellen und kollektiven Grundrechten integrieren und für alle Staaten rechtsverbindlich festschreiben sollte, am Widerstand der Regierungen und wurde zur »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« mit rein appellativem Charakter abgeschwächt. Die Menschenrechte mussten erst wieder nach erster und zweiter Generation in separate Verträge geteilt werden, um eine umfassende Ratifikation durch die Staaten zu ermöglichen. Zu groß war der Widerstand der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten gegen den Katalog bürgerlicher Freiheitsrechte und zu nachhaltig das Misstrauen des Westens vor der Idee sozialer Grundrechte. Fear war das Herrschaftsinstrument des Realsozialismus, want war und ist die conditio sine qua non der kapitalistischen Wirtschaftsform. Immerhin wurden in den sechziger Jahren die zwei großen, rechtsverbindlichen Menschenrechtspakte verabschiedet, die heute aufgrund ihres fast universellen Ratifikationsstandes die weltweite Geltung von Menschenrechten begründen: der Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der vor allem Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat in der Tradition westlicher Aufklärung garantiert, sowie der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der materielle Anspruchsrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat festschreibt.
Während die übergroße Mehrzahl der UN-Gründungsstaaten bürgerliche Demokratien waren, eine Mehrheit, deren Stabilität nach der Niederwerfung des Nationalsozialismus selbstverständlich schien, so änderte die Dekolonisierung das Kräfteverhältnis in der UN grundlegend. Eine Vielzahl neu gegründeter oder unabhängig gewordener Staaten strömte in den sechziger und siebziger Jahren in die UN, von denen sich viele allzu bald als despotische Regime konsolidierten und die Gründungsideale der UN häufig als Neokolonialismus verunglimpften, um damit die Menschenrechtsverletzungen an ihren BürgerInnen zu überdecken. Wie schlecht es um die erhoffte Aufklärung und Emanzipation durch Menschenrechte in der UN bestellt ist, zeigt sich anhand des Konzepts der »Diffamierung von Religionen«, welche in zahlreichen Resolutionen als Menschenrechtsverletzung anerkannt wurde. 1999 wurde das Thema erstmals von der Organization of Islamic Conferences, einem Zusammenschluss aller Länder mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit, in der Menschenrechtskommission eingebracht und ist verstärkt nach dem 11. September, aber vor allem seit dem so genannten Karikaturenstreit 2005 in die UN-Menschenrechtsdebatte eingegangen. Das Ziel der BefürworterInnen des Konzeptes ist es, Religionen zu Trägern von Menschenrechten zu adeln. So verabschiedete der Menschenrechtsrat 2009 eine Resolution, in der es heißt: «Noting with concern that defamation of religions and incitement to religious hatred in general could lead to social disharmony […]. Expresses deep concern at the continued serious instances of deliberate stereotyping of religions, their adherents and sacred persons in the media«.»Nimmt mit Besorgnis davon Kenntnis, dass die Diffamierung von Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass zu sozialer Disharmonie führen könnte […]. Verleiht seiner tiefen Besorgnis über die wiederholten, ernsthaften Fälle vorsätzlicher Stereotypisierung von Religionen, ihrer Anhänger und ihrer heiligen Personen in den Medien Ausdruck«. UN-Human Rights Council-Resolution A/HRC/RES/10/22. Tatsächlich leistet der Menschenrechtsrat dadurch nicht nur der Unterdrückung von (religiösen) Minderheiten im Namen einer ominösen »sozialen Harmonie« Vorschub, kaum verhohlen vollzieht er gleichzeitig in der Debatte um die Mohammed-Karikaturen den Schulterschluss mit den IslamistInnen.
Die Debatte um Religionsdiffamierung ist jedoch nur die Spitze des Eisberges, dem 40 Jahre konsequenter Antizionismus in den Menschenrechtsinstitutionen vorausgegangen sind. Seit dem Sechs-Tage-Krieg erwies es sich für Despotien sozialistischer, islamischer und kleptokratischer Provenienz als probates Mittel, westliche Kritik an eigenen humanitären Verfehlungen mit lautstarken und verbalradikalen Beschimpfungen Israels zu kontern und so menschenrechtliches Engagement zu simulieren. So hielt der auch als Schlächter von Afrika bezeichnete ugandische Diktator Idi Amin am 1. Oktober 1975 in seiner Funktion als turnusmäßiger Vorsitzender der Organisation für Afrikanische Einheit eine Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der es um die UN-Resolution 3379 ging, die Zionismus »als eine Form von Rassismus und rassistischer Diskriminierung« verurteilen sollte. Amin sprach davon, dass »die USA von den Zionisten kolonisiert« worden sei und verlangte den »Ausschluss Israels aus der UN« als Vorstufe der »Auslöschung Israels als Staat«.Zit. n. Daniel Patrick Moynihan, A Dangerous Place, London 1979, 152–155. Zwei Wochen später wurde die Resolution verabschiedet. Alle Ostblockstaaten, die arabischen und islamischen Länder sowie eine Mehrheit der »Blockfreien« hatten dafür gestimmt. Diese Resolution war der Startschuss einer bis heute anhaltenden antiisraelischen Kampagne in fast allen UN-Institutionen mit dem Ziel, Israel von dem normalen diplomatischen Betrieb abzusondern und in jeder noch so trivialen Frage internationaler Kooperation politisch zu isolieren. Die Menschenrechtskommission, in der erst wenige Jahre zuvor die beiden historischen Menschenrechtspakte ausgearbeitet worden waren, diente zunehmend Diktatoren dazu, sich gegenseitig vor der moralischen Verurteilung durch die Weltorganisation zu schützen und Begriffe wie Menschenrechte oder Rassismus durch ihren Gebrauch als politische Waffe auszuhöhlen. Von allen Resolutionen, die die Kommission in ihrem dreißigjährigen Bestehen verabschiedete, waren ein Drittel Verurteilungen Israels für Menschenrechtsverletzungen.Vgl. Anne Bayefski, Ending Bias in the Human Rights System, New York Times vom 22. Mai 2002, zit. n. www.nytimes.com/2002/05/22/opinion/ending-bias-in-the-human-rights-system.html?scp=1&sq=%22Anne+Bayefsky%22&st=nyt, 23.10.2011. Im letzten Jahr der Kommission, 2005, verabschiedete das Gremium vier Resolutionen, in denen Israel verurteilt wurde – genau so viele wie alle anderen länderspezifischen Beschlüsse zusammen.Hillel C. Neuer, The Struggle against anti-Israel Bias at the UN Commission on Human Rights, in: Jerusalem Center for Public Affairs 1 (2006), 24. Die jährlich neu bestimmte Agenda, mit Punkten wie der weltweiten Situation der Frau oder dem Recht auf Selbstbestimmung aller Völker, wurde regelmäßig um einen Punkt ergänzt, nämlich die Question of the violation of human rights in the occupied Arab territories, including Palestine.»Die Frage der Menschenrechtsverletzungen in besetzten arabischen Gebieten inklusive Palästinas«. Auch der neue Menschenrechtsrat, der die von Diktatoren kontrollierte und völlig diskreditierte Kommission 2006 ablöste, konnte sich der Macht des antiisraelischen Konsenses nicht entziehen. Unter den special rapporteurs, den nominell unabhängigen Experten, die vom Rat bestellt werden um länder- oder themenspezifische Berichte zu erstellen, ist der Nahostberichterstatter der einzige, der nicht das Verhalten aller beteiligten Seiten eines Konflikts unter die Lupe zu nehmen hat, sondern sich allein auf israelische »Verbrechen« konzentrieren darf. In der Resolution der Menschenrechtskommission, die diesen Posten 1993 erschuf, lautet die einzige Aufgabenbeschreibung »To investigate Israel’s violations of the principles and bases of international law, international humanitarian law and the Geneva Convention […] in the Palestinian territories occupied by Israel since 1967«»Israels Verletzung der Prinzipien und Grundsätze des Völkerrechts, des humanitären Völkerrechts und der Genfer Konventionen […] in den von Israel seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten«. Human Rights Commission-Resolution 1993/2 A.. Sein Mandat unterliegt außerdem keiner zeitlichen Begrenzung und ist nicht Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung. Dies ist für das UN-System ein Kuriosum da in der Regel alle Prozesse und Mechanismen regelmäßig untersucht und Mandate erneuert werden müssen. Seit seiner Gründung hat der neue Menschenrechtsrat bereits über 30 Resolutionen verabschiedet, die sich in schärfstem Ton gegen Israel richten. Der kleine Mittelmeerstaat ist damit einsamer Spitzenreiter, gefolgt vom Sudan, der es mit dem Völkermord in Darfur und geschätzten 400.000 Toten lediglich auf neun Resolutionen brachte, von denen keine einzige das Regime in Khartum verurteilt.
Es ist also durchaus nicht übertrieben zu behaupten, dass die UN mit all ihren Unter- und Nebenorganisationen seit langem die größte antizionistische Organisation der Welt ist. Zwar garantieren die USA, dass der Sicherheitsrat keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gegen Israels Interessen fasst. In der UN, dem Ballsaal der Nationalstaaten, bleibt Israel aber ein Außenseiter. Das liegt vor allem daran, dass die Gemeinschaft der Nationalstaaten trotz des arabischen Frühlings mehrheitlich eine Gemeinschaft der Regime ist. Dass die Generalversammlung der UN 1947 mit ihrer Resolution 181 zur Teilung des britischen Mandatgebiets in einen jüdischen und einen arabischen Staat aufrief und so wesentlich zur Legitimierung der Gründung Israels beitrug war nur möglich, weil die Mitgliederstruktur damals eine völlig andere war. Heute beherrscht eine weit verbreitete, und von einer großen Mehrheit der Staaten getragene, institutionelle Diskriminierung gegen Israel die UN.
Dies ist einer der wenigen Trümpfe, den die Palästinenser seit Jahren halten und den der Präsident der palästinensischen Autonomiebehörde, Mahmoud Abbas, Mitte Oktober ausspielte, als er das Podium der Generalversammlung betrat und ankündigte, beim UN-Sicherheitsrat die Vollmitgliedschaft für »Palästina« zu beantragen. Getragen von einer breiten Mehrheit der Staaten, will Abbas die Schaffung eines palästinensischen Staates über die UN abkürzen, ohne ihn faktisch errichten zu müssen und dem zentralen Kriterium für Staatlichkeit Genüge zu tun. Denn gleichgültig wie man Nationalstaaten begreift, in ihrem Kern steht immer das Gewaltmonopol. Mit diesem aber sieht es schlecht aus, solange nicht nur das Westjordanland sondern auch der Gazastreifen als Gebiet jenes prospektiven Staates begriffen wird. Seit die Hamas dort 2006 die Macht übernahm, repräsentiert die PLO, jene Organisation also, die bei der UN als Beobachter akkreditiert ist und nun zum Vollmitglied oder doch mindestens zum »beobachtenden Staat« aufgewertet werden will, eben faktisch nicht mehr »die PalästinenserInnen«, wie es wiederholte Resolutionen der Generalversammlung ihr bescheinigen, sondern nur noch das Westjordanland. Der palästinensische »Bruderzwist« ist das handfesteste Argument gegen die juristische Fiktion eines palästinensischen Staates und dessen ist man sich auch in der Autonomiebehörde schmerzlich bewusst. Nicht umsonst besann sich Abbas im Vorfeld seiner UN-Kampagne auf weit reichende Konzessionen gegenüber der Hamas und zimmerte einen überraschenden Versöhnungspakt mit den IslamistInnen zusammen, zu dem der arabische Frühling auch noch die passende Kulisse abgab. Dass die Hamas dennoch Abstand von der Initiative nahm und wenig überraschend verlauten ließ, die »Befreiung des Landes« komme vor dem Staat,Zit. n. www.jpost.com/MiddleEast/Article.aspx?id=240237&R=R3, 23.10.2011. schmälerte unterdessen keineswegs die internationale Begeisterung und Unterstützung für die Kampagne der Autonomiebehörde, die ihren ersten Erfolg in der mit großer Mehrheit erlangten Wahl zum UNESCO-Mitglied vorweisen kann.
The abandonment of the use of force
Die Vision des »abandonment of the use of force« der Atlantischen Charta wurde als absolutes, für alle Staaten imperatives Gewaltverbot in die UN-Charta eingeschrieben und als solches zum Kristallisationspunkt des modernen Völkerrechts. Der stärkste Effekt dieses Verbots scheint jedoch gewesen zu sein, dass Staaten Kriege nicht mehr formell erklären, nicht aber, dass sie keine mehr führen würden. Das Gewaltverbot als Kernstück des Völkerrechts hat beileibe nicht dazu geführt, dass die zweite Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts keine Kriege mehr gesehen hätte, sondern dass diese in »internationale und nicht-internationale bewaffnete Konflikte« umbenannt wurden. Diese Tatsache hat den amerikanischen Völkerrechtler Michael J. Glennon sogar die These aufstellen lassen, dass die fortwährende Praxis unilateraler Kriegsführung das Gewaltverbot gewohnheitsrechtlich hinfällig gemacht hat.Michael J. Glennon, The UN Security Council in a Unipolar World, in: Virginia Journal of International Law 2 (2004), 98-100. Die beiden einzigen unumstrittenen Szenarien, in denen ein Staat gegen einen anderen Gewalt anwenden darf, sind zur SelbstverteidigungArt. 51, UN-Charta. oder aufgrund einer Ermächtigung durch den Sicherheitsrat, wenn dieser die internationale Sicherheit und den Weltfrieden gefährdet sieht. Anders als der Völkerbund begreift das moderne Völkerrecht Frieden nicht nur negativ, als die Abwesenheit von Krieg, sondern zunehmend auch positiv, als einen Zustand, in dem die Einzelnen ihre Grundrechte genießen. Diese Interpretation hat sich vor allem mit dem Ende des Kalten Krieges durchgesetzt. So hat der Sicherheitsrat immer öfter rechtlich verbindliche Beschlüsse nach Kapitel 7 der UN-Charta gefasst, die sich nicht auf internationale Konflikte, sondern auf Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines Landes bezogen. Zuletzt in Libyen hat die Staatengemeinschaft bewiesen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen willens ist, den Souveränitätspanzer einzelner Staaten im Namen der Menschenrechte und des »Schutzes von Zivilisten«UN-Security Council-Resolution SC/RES/1973. zu durchbrechen. Diese Entwicklung ist keinesfalls unumstritten, berührt sie doch einen neuralgischen Punkt der modernen Staatenwelt, nämlich die Aufweichung des westlichen Prinzips souveräner Gleichheit zu Gunsten universeller Menschenrechte. So begrüßenswert der durch die Unterstützung der Nato ermöglichte Sturz Ghaddafis in Libyen auch war, so tragisch die unterbliebene Intervention während des Bürgerkriegs in Ruanda. Ein Völkerrecht, das die domaine reservé, also die ausschließlichen Hoheitsbereiche des Staates, zurückdrängt, läuft Gefahr mit der westlichen Souveränität jene Instanz zu unterlaufen, die die Voraussetzungen der Emanzipation aufrechterhält. Deutlich wird dies wiederum am Beispiel Israels. Als Schutzstaat für alle Jüdinnen und Juden ist Israel ständig zu militärischer Gewalt gezwungen. Die Penetrierung des rechtlichen Panzers souveräner Staaten durch das fortschreitende Völkerrecht bringt nicht nur einen wachsenden politischen Preis für die Repression der eigenen Bevölkerung durch Diktaturen mit sich, sondern lässt auch die staatlichen Fähigkeiten zur Selbstverteidigung gegen Fanatismus erodieren. Dabei geht es durchaus nicht um das ius in bello, das humanitäre Völkerrecht also, das gewisse Praktiken der Kriegsführung vorschreibt oder verbietet und dem das Ziel einer größtmöglichen Linderung der kriegsbedingten Leiden für KombattantInnen und ZivilistInnen zugrunde liegt. Das ius in bello beansprucht zu Recht bedingungslose, universelle Geltung. Was das moderne Völkerrecht mit Blick auf Israel aber problematisch macht, ist die weitestgehende Abschaffung des ius ad bellum, der legitimen Gründe zur Anwendung von Gewalt. Denn während der Terror sich völkerrechtlich kaum fassen lässt, weil er in der Regel von nicht-staatlichen AkteurInnen ausgeht, erfährt Israel die volle Breitseite internationaler Ächtung und UN-Tadel, wenn es nach der vierjährigen Erduldung von konstantem Raketenbeschuss den Gazastreifen bombardiert oder dessen Seeblockade gegen eine internationale Querfront aus linken AntiimperialistInnen und IslamistInnen durchsetzt.
Darüber hinaus hat das moderne Völkerrecht durchaus notwendige und richtige Grundsätze hervorgebracht. Die Entwicklung des ius cogens zum Beispiel, Rechtsgrundsätze also, von denen Staaten unter keinen Umständen abweichen dürfen. Im Kern gehören dazu das Verbot von Verbrechen gegen die Menschheit und Genozid. Zwischenstaatliche Verträge, die solcherlei Gräuel zum Inhalt hätten, sind heute von vornhinein nichtigArt. 53, Wiener Vertragsrechtskonvention, 1969. und die Ächtung dieser Praktiken bindet nicht nur alle Staaten, sondern auch alle Individuen. Dies muss vor allem vor dem Hintergrund eines fehlenden Völkerstrafrechts im Zweiten Weltkrieg gesehen werden. Während der Nürnberger Kriegsverbrechertribunale war eines der Hauptargumente, auf die sich die Verteidigung stützte, der Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege, »keine Strafe ohne Gesetz«. In der Tat war es für die Anklage äußerst schwierig Straftatbestände zu konstruieren, die für die Angeklagten zur Zeit ihrer Verbrechen gegolten haben sollen. Die deutschen Mörder sahen sich lediglich an das nationalsozialistische Recht gebunden, das zur Zeit der zur Last gelegten Verbrechen für sie autoritativ war. Die noch junge Entwicklung des Völkerstrafrechts hat diese Lücke endgültig geschlossen und mit dem Internationalen Strafgerichtshof eine Instanz geschaffen, die die Verantwortlichen schwerster Menschenrechtsverletzungen fast überall verfolgen kann.
Die UN: Etwas Besseres als die Nation?
Wenn die Missstände in der UN und im modernen Völkerrecht auch erschreckend sind, so darf nicht vergessen werden, dass das Erbe der UN eines der liberalen Freiheitsrechte und der bürgerlichen Aufklärung ist. Keine noch so dominante Mehrheit von DespotInnen und TheokratInnen wird das ändern können. Dieses Erbe, die Hoffnung auf die (bürgerliche) Emanzipation der Individuen, gilt es gegen die Angriffe aus dem Lager postkolonialer Theorie zu verteidigen, die in der UN und dem internationalen Recht lediglich ein westliches Instrument kultureller Vorherrschaft sehen wollen. Gleichzeitig muss jenen widersprochen werden, die sich von der UN eine Weltinnenpolitik nach europäischem Vorbild und allumfassende global governance jenseits interessengeleiteter Nationalstaaten erträumen. Die wesenhafte Vorbedingung der Vereinten Nationen sind Nationen. So nobel Roosevelts Hoffnung auf eine friedliche Welt freihandelnder Staaten und emanzipierter Menschen auch gewesen sein mag, der bürgerliche Rechtsstaat ist am Ende kein vernünftiger sanfter Riese, sondern ein notdürftig gezähmtes Monster, das die nicht domestizierten Monster der Despotie und Tyrannei aus seinem Vorgarten ankläfft. Insofern muss denjenigen widersprochen werden, die die UN als emanzipatorisches Projekt per se betrachten. Der Nationalstaat ist und bleibt der letzte Geltungsgrund dieser Organisation. Sie fungiert als Marktplatz einer nationalstaatlich verfassten Welt, als Arena, in der Staaten miteinander kommunizieren, Verträge schließen und handeln. Die weit verbreitete romantisierende Vorstellung, die UN sei die Vorstufe zu einer Weltrepublik, ist nichts anderes als »die Verdrängung der Gewaltverhältnisse aus dem Bewusstsein«Scheit, Der Wahn vom Weltsouverän, 140.. Die UN wird niemals über die gewaltförmige Welt der Nationalstaaten hinausweisen können, ist sie doch zugleich Produkt und Garant dieser Ordnung. Ähnlich wie der Kapitalismus des Staates bedarf, um die eigene Tendenz zur Selbstzerstörung durch Gesetze auszugleichen, so bedürfen die Staaten untereinander einer Instanz, die ihre Beziehungen verrechtlicht und verregelt. Eine vollkommene Anarchie innerhalb der internationalen Beziehungen, wie sie vor dem Völkerbund geherrscht hat, kann sich in Zeiten der Massenvernichtungswaffen niemand mehr leisten. Eine berechtigte Hoffnung wäre, dass nach der Welle der Dekolonisierung, die für die UN ein finsteres Zeitalter einläutete, eine Welle der Demokratisierung, für die der arabische Frühling ein erstes Anzeichen sein mag, den Kurs der Weltorganisation wieder etwas näher an Roosevelts Vision heranrückt.
Lotta Grinstein
Die Autorin lebt in Dresden.